Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnungsgesetz 1975 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 438/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

15.09.1996

Außerkrafttretensdatum

25.05.2005

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

römisch fünf. Gegenstände der Verhandlung

Paragraph 21

  1. Absatz eins,Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse sind folgende schriftliche Vorlagen:

    Selbständige Anträge von Abgeordneten;

    Vorlagen der Bundesregierung;

    Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß Paragraph 31 d, Absatz 5,;

    Gesetzesanträge des Bundesrates;

    Volksbegehren;

    Einsprüche des Bundesrates;

    Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten;

    Gemeinsame Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates;

    Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gemäß Paragraph 28 b, Absatz 4,;

    Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse;

    Berichte der Volksanwaltschaft;

    Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß Paragraph 10, Absatz 5,;

    Anträge von Behörden gemäß Artikel 63, Absatz 2, B-VG;

    Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates;

    Petitionen und Bürgerinitiativen.

  2. Absatz 2,Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sind weiters folgende Vorlagen der Ausschüsse:

    Selbständige Anträge von Ausschüssen;

    Berichte von Untersuchungsausschüssen;

    Berichte des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses (Paragraph 32 e, Absatz 4,);

    Berichte des Hauptausschusses gemäß den besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

  3. Absatz 3,Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates:

    Berichte von Enquete-Kommissionen;

    Anfragen und Anfragebeantwortungen;

    Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung;

    Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung (Artikel 70, B-VG) und von Staatssekretären (Artikel 78, Absatz 2, B-VG);

    Wahlen.

  4. Absatz 4,Gegenstände der Verhandlung der Ausschüsse sind:

Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder im Sinne des Paragraph 28 b, Absatz eins bis 3,

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12015907

Alte Dokumentnummer

N1199657413J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P21/NOR12015907

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