Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.10.1975
Außerkrafttretensdatum
31.08.1986
Abkürzung
GOG
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
IV. Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder der Bundesregierung sowie des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofesrömisch vier. Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder der Bundesregierung sowie des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes
§ 18Paragraph 18
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse — ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse — teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Personen sind berechtigt, zu allen Sitzungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse — ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse — Bedienstete der Ressorts beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.Die im Absatz eins, genannten Personen sind berechtigt, zu allen Sitzungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse — ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse — Bedienstete der Ressorts beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.
(3)Absatz 3,Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit von Mitgliedern der Bundesregierung verlangen.
Anmerkung
vgl. Art. 75 B-VG
Schlagworte
Zitationsrecht, Teilnahme von Beamten bei Verhandlungen des Nationalrates
Im RIS seit
17.09.2024
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR40264948