Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
15.09.1996
Außerkrafttretensdatum
31.07.2015
Abkürzung
GOG
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
IV. Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder der Bundesregierung, des Präsidenten des Rechnungshofes sowie der Mitglieder der Volksanwaltschaftrömisch vier. Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder der Bundesregierung, des Präsidenten des Rechnungshofes sowie der Mitglieder der Volksanwaltschaft
§ 18Paragraph 18
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse — ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse — teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Personen sind berechtigt, zu allen Sitzungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse — ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse — Bedienstete der Ressorts beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.Die im Absatz eins, genannten Personen sind berechtigt, zu allen Sitzungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse — ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse — Bedienstete der Ressorts beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.
(3)Absatz 3,Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit von Mitgliedern der Bundesregierung verlangen.
Anmerkung
vgl. Art. 75 B-VG
Schlagworte
Zitationsrecht, Teilnahme von Beamten bei Verhandlungen des Nationalrates
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12015905
Alte Dokumentnummer
N1199657411J