Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Parteiengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1985
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012
Abkürzung
PartG
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Existenz und Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Art. 1 B-VG).Die Existenz und Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Artikel eins, B-VG).
(2)Absatz 2,Zu den Aufgaben der politischen Parteien gehört die Mitwirkung an der politischen Willensbildung.
(3)Absatz 3,Die Gründung politischer Parteien ist frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden.
(4)Absatz 4,Die politischen Parteien haben Satzungen zu beschließen, die in einer periodischen Druckschrift zu veröffentlichen und beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen sind. Aus der Satzung hat insbesondere ersichtlich zu sein, welches ihre Organe sind und welche hievon zur Vertretung nach außen befugt sind, sowie welche Rechte und Pflichten die Mitglieder besitzen. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit.
(5)Absatz 5,Dem Präsidenten des Rechnungshofes kann durch Bundesgesetz die Aufgabe übertragen werden, Listen von Spenden an politische Parteien entgegenzunehmen, zu verwahren und auf Ersuchen der betreffenden Partei öffentlich festzustellen, ob Spenden in der ihm übermittelten Liste ordnungsgemäß deklariert wurden.
Anmerkung
ÜR: Art. V BG,
BGBl. Nr. 538/1984
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2012
Gesetzesnummer
10000562
Dokumentnummer
NOR12008064
Alte Dokumentnummer
N11975100033