Kurztitel

Parteiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Existenz und Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Artikel eins, B-VG).
  2. Absatz 2Zu den Aufgaben der politischen Parteien gehört die Mitwirkung an der politischen Willensbildung.
  3. Absatz 3Die Gründung politischer Parteien ist frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden.
  4. Absatz 4Die politischen Parteien haben Satzungen zu beschließen, die in einer periodischen Druckschrift zu veröffentlichen und beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen sind. Aus der Satzung hat insbesondere ersichtlich zu sein, welches ihre Organe sind und welche hievon zur Vertretung nach außen befugt sind, sowie welche Rechte und Pflichten die Mitglieder besitzen. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit.
  5. Absatz 5Dem Präsidenten des Rechnungshofes kann durch Bundesgesetz die Aufgabe übertragen werden, Listen von Spenden an politische Parteien entgegenzunehmen, zu verwahren und auf Ersuchen der betreffenden Partei öffentlich festzustellen, ob Spenden in der ihm übermittelten Liste ordnungsgemäß deklariert wurden.