Kurztitel

Parteiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

PartG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

Artikel römisch eins

(Verfassungsbestimmung)

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Existenz und Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Artikel eins, B-VG).
  2. Absatz 2,Zu den Aufgaben der politischen Parteien gehört die Mitwirkung an der politischen Willensbildung.
  3. Absatz 3,Die Gründung politischer Parteien ist frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden.
  4. Absatz 4,Die politischen Parteien haben Satzungen zu beschließen, die in einer periodischen Druckschrift zu veröffentlichen und beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen sind. Aus der Satzung hat insbesondere ersichtlich zu sein, welches ihre Organe sind und welche hievon zur Vertretung nach außen befugt sind, sowie welche Rechte und Pflichten die Mitglieder besitzen. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit.
  5. Absatz 5,Dem Präsidenten des Rechnungshofes kann durch Bundesgesetz die Aufgabe übertragen werden, Listen von Spenden an politische Parteien entgegenzunehmen, zu verwahren und auf Ersuchen der betreffenden Partei öffentlich festzustellen, ob Spenden in der ihm übermittelten Liste ordnungsgemäß deklariert wurden.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch fünf, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1984,

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2026

Gesetzesnummer

10000562

Dokumentnummer

NOR12008064

alte Dokumentnummer

N11975100033