Bundesrecht konsolidiert

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Abgabe von Zuwendungen Art. 2

Kurztitel

Abgabe von Zuwendungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 391/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 739/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

31.12.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Ist auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 erfolgen (Art. II, BGBl. Nr. 739/1988).

Text

  1. Absatz eins,Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikel römisch eins, an politische Parteien sowie an Organisationen, die einer politischen Partei nahestehen oder die nicht selbst als Berufs- und Wirtschaftsverband (Interessenvertretung) anzusehen sind, unterliegen einer Abgabe in Höhe von 15 vH der zugewendeten Beträge. Das gleiche gilt für Zuwendungen dieser Berufs- und Wirtschaftsverbände (Interessenvertretungen) an Personen oder Personengemeinschaften, wenn die Zuwendungen unter das Abzugsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1972 bzw. des Paragraph 16, Ziffer 4, des Körperschaftsteuergesetzes 1966 fallen. Die Abgabe ist vom Zuwendenden spätestens am 10. Tage nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Zuwendung erfolgte, an sein Betriebsfinanzamt (Paragraph 59, der Bundesabgabenordnung) abzuführen.
  2. Absatz 2,Die Abgabe im Sinne des Absatz eins, stellt eine ausschließliche Bundesabgabe dar.

Schlagworte

Berufsverband

Im RIS seit

30.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2014

Gesetzesnummer

10004219

Dokumentnummer

NOR40141488

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/391/A2/NOR40141488

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