Kurztitel

Abgabe von Zuwendungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 739 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

31.12.1988

Beachte

Ist auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 erfolgen (Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 739 aus 1988,).

Text

  1. Absatz eins,Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikel römisch eins, an politische Parteien sowie an Organisationen, die einer politischen Partei nahestehen oder die nicht selbst als Berufs- und Wirtschaftsverband (Interessenvertretung) anzusehen sind, unterliegen einer Abgabe in Höhe von 15 vH der zugewendeten Beträge. Das gleiche gilt für Zuwendungen dieser Berufs- und Wirtschaftsverbände (Interessenvertretungen) an Personen oder Personengemeinschaften, wenn die Zuwendungen unter das Abzugsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1972 bzw. des Paragraph 16, Ziffer 4, des Körperschaftsteuergesetzes 1966 fallen. Die Abgabe ist vom Zuwendenden spätestens am 10. Tage nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Zuwendung erfolgte, an sein Betriebsfinanzamt (Paragraph 59, der Bundesabgabenordnung) abzuführen.
  2. Absatz 2,Die Abgabe im Sinne des Absatz eins, stellt eine ausschließliche Bundesabgabe dar.