(4)Absatz 4,Zeiträume, während der sich der Flüchtling in einer Kranken-, Kur-, Erholungs- oder einer anderen gleichartigen Anstalt oder in einer Haftanstalt befindet, bleiben bei der Berechnung der Frist nach Absatz 1 dieses Artikels ebenso unberücksichtigt wie jene Zeiträume, während der sich der Flüchtling vorwiegend zu Studienzwecken im Hoheitsgebiet der Republik Österreich aufhält.