Absatz einsDie Republik Österreich wird dem Inhaber eines von der Französischen Republik gemäß Artikel 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellten Reisedokumentes gemäß Ziffer 11 des Anhanges zu dieser Konvention ein neues Reisedokument ausstellen, wenn der Flüchtling die Berechtigung zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Österreich erworben hat oder wenn er sich dort rechtmäßig mindestens zwei Jahre ununterbrochen aufgehalten hat.