Kurztitel

Rechtsstellung der Flüchtlinge (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

24.07.1975

Text

Artikel 1

  1. Absatz einsDie Republik Österreich wird dem Inhaber eines von der Französischen Republik gemäß Artikel 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellten Reisedokumentes gemäß Ziffer 11 des Anhanges zu dieser Konvention ein neues Reisedokument ausstellen, wenn der Flüchtling die Berechtigung zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Österreich erworben hat oder wenn er sich dort rechtmäßig mindestens zwei Jahre ununterbrochen aufgehalten hat.
  2. Absatz 2Als rechtmäßig im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels wird jeder gemäß den jeweiligen Rechtsvorschriften der Republik Österreich über den Aufenthalt von Fremden genehmigte Aufenthalt angesehen.
  3. Absatz 3Durch eine vorübergehende Abwesenheit bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten wird die Aufenthaltsfrist des Absatzes 1 dieses Artikels nicht unterbrochen.
  4. Absatz 4Zeiträume, während der sich der Flüchtling in einer Kranken-, Kur-, Erholungs- oder einer anderen gleichartigen Anstalt oder in einer Haftanstalt befindet, bleiben bei der Berechnung der Frist nach Absatz 1 dieses Artikels ebenso unberücksichtigt wie jene Zeiträume, während der sich der Flüchtling vorwiegend zu Studienzwecken im Hoheitsgebiet der Republik Österreich aufhält.