Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht Art. 8

Kurztitel

Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 387/1975

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

03.06.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 8

Das anzuwendende Recht bestimmt insbesondere

Ziffer eins die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung;

Ziffer 2 die Haftungsausschlußgründe sowie jede Beschränkung und jede Aufteilung der Haftung;

Ziffer 3 das Vorhandensein und die Art zu ersetzender Schäden;

Ziffer 4 die Art und den Umfang des Ersatzes;

Ziffer 5 die Übertragbarkeit des Ersatzanspruchs;

Ziffer 6 die Personen, die Anspruch auf Ersatz des persönlich erlittenen Schadens haben;

Ziffer 7 die Haftung des Geschäftsherrn für seinen Gehilfen;

Ziffer 8 die Verjährung und den auf Zeitablauf beruhenden Rechtsverlust, einschließlich des Beginns, der Unterbrechung und der Hemmung der Fristen.

Anmerkung

Zu Z 6: Das vom Übereinkommen berufene Recht bestimmt auch die Frage, ob etwa nur unmittelbar Geschädigte oder auch mittelbar Geschädigte einen Schadenersatzanspruch haben.

Schlagworte

Schadenersatz

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

10002339

Dokumentnummer

NOR12030210

Alte Dokumentnummer

N2197515543R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/387/A8/NOR12030210

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