Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht
Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1975,
Vertrag – Multilateral
Artikel 8
03.06.1975
29/02 Internationales Privatrecht
Das anzuwendende Recht bestimmt insbesondere
Ziffer eins die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung;
Ziffer 2 die Haftungsausschlußgründe sowie jede Beschränkung und jede Aufteilung der Haftung;
Ziffer 3 das Vorhandensein und die Art zu ersetzender Schäden;
Ziffer 4 die Art und den Umfang des Ersatzes;
Ziffer 5 die Übertragbarkeit des Ersatzanspruchs;
Ziffer 6 die Personen, die Anspruch auf Ersatz des persönlich erlittenen Schadens haben;
Ziffer 7 die Haftung des Geschäftsherrn für seinen Gehilfen;
Ziffer 8 die Verjährung und den auf Zeitablauf beruhenden Rechtsverlust, einschließlich des Beginns, der Unterbrechung und der Hemmung der Fristen.
Zu Ziffer 6 :, Das vom Übereinkommen berufene Recht bestimmt auch die Frage, ob etwa nur unmittelbar Geschädigte oder auch mittelbar Geschädigte einen Schadenersatzanspruch haben.
Schadenersatz
08.04.2020
10002339
NOR12030210
N2197515543R