Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub (Belgien)
Typ
Vertrag – Belgien
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
11.08.1975
Außerkrafttretensdatum
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Gerichte des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet der Kaufmann seine Geschäftsleitung oder die Handelsgesellschaft ihren Sitz hat, sind für die Eröffnung des Konkurses ausschließlich zuständig.
(2)Absatz 2,Sind die Gerichte der Vertragsstaaten nicht gemäß Absatz 1 zuständig, so wird ihre Zuständigkeit dennoch anerkannt, wenn über den Schuldner in demjenigen der beiden Staaten, in dem er eine Niederlassung hat, der Konkurs eröffnet wurde. Die Zuständigkeit des Gerichtes desjenigen der beiden Staaten, in dem der Schuldner eine Niederlassung besitzt, wird jedoch von dem anderen Staate nicht anerkannt, wenn dieser einem zwischenstaatlichen Abkommen angehört, das die Zuständigkeit der Gerichte eines dritten Staates vorsieht.
(3)Absatz 3,Werden Gerichte jedes der beiden Vertragsstaaten auf Grund des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 mit Konkurssachen befaßt, die denselben Kaufmann oder dieselbe Handelsgesellschaft betreffen, so hat das später befaßte Gericht das Verfahren einzustellen, außer das zuerst befaßte Gericht hätte sich für unzuständig erklärt.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1: Es handelt sich um eine "competence directe", dh., die Zuständigkeit des betreffenden Vertragsstaates wird allgemein und nicht nur als Voraussetzung für die Anerkennung dieser Entscheidung im anderen Vertragsstaat geregelt.
2. Zu Abs. 2: Zum Unterschied von Abs. 1 handelt es sich hier um eine "competence indirecte", die nur für die Zwecke der Anerkennung vorgesehen ist.
Schlagworte
Streitanhängigkeit
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Gesetzesnummer
10002348
Dokumentnummer
NOR12030864
Alte Dokumentnummer
N2197525107S