Absatz eins,Die Gerichte des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet der Kaufmann seine Geschäftsleitung oder die Handelsgesellschaft ihren Sitz hat, sind für die Eröffnung des Konkurses ausschließlich zuständig.
Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub (Belgien)
Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1975,
Artikel 2
11.08.1975