Bundesrecht konsolidiert

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Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub (Belgien) Art. 1

Kurztitel

Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub (Belgien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 385/1975

Typ

Vertrag – Belgien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

11.08.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen ist auf den Konkurs und auf den Ausgleich von Kaufleuten oder von Handelsgesellschaften sowie auf den Kaufleuten oder Handelsgesellschaften bewilligten Zahlungsaufschub anzuwenden. Die Eigenschaft als Kaufmann oder als Handelsgesellschaft ist nach dem Recht des Vertragsstaates zu beurteilen, auf dessen Gebiet sich die Wirkungen des Konkurses, des Ausgleiches oder des Zahlungsaufschubes auf Grund dieses Abkommens erstrecken.
  2. Absatz 2,Für die Anwendung dieses Abkommens werden die Genossenschaften den Handelsgesellschaften gleichgehalten.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10002348

Dokumentnummer

NOR12030863

Alte Dokumentnummer

N2197525106S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/385/A1/NOR12030863

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