Kurztitel

Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

11.08.1975

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen ist auf den Konkurs und auf den Ausgleich von Kaufleuten oder von Handelsgesellschaften sowie auf den Kaufleuten oder Handelsgesellschaften bewilligten Zahlungsaufschub anzuwenden. Die Eigenschaft als Kaufmann oder als Handelsgesellschaft ist nach dem Recht des Vertragsstaates zu beurteilen, auf dessen Gebiet sich die Wirkungen des Konkurses, des Ausgleiches oder des Zahlungsaufschubes auf Grund dieses Abkommens erstrecken.
  2. Absatz 2,Für die Anwendung dieses Abkommens werden die Genossenschaften den Handelsgesellschaften gleichgehalten.