Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen
Typ
Vertrag – Polen
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
22.07.1975
Außerkrafttretensdatum
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Der Leiter der konsularischen Vertretung wird zur Ausübung seiner Amtstätigkeit nach Vorlage der Bestallungsurkunde und mit Erteilung der Exequatur genannten Genehmigung des Empfangsstaates zugelassen.
(2)Absatz 2,Der Entsendestaat übersendet dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates auf diplomatischem Weg die Bestallungsurkunde.
(3)Absatz 3,Die Bestallungsurkunde enthält Vornamen und Familiennamen und die Klasse des Leiters der konsularischen Vertretung sowie die Bezeichnung des Konsularbezirkes und des Sitzes der konsularischen Vertretung.
(4)Absatz 4,Bis zur Erteilung des Exequaturs kann der Leiter einer konsularischen Vertretung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben vorläufig zugelassen werden. In diesem Fall findet dieser Vertrag Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Gesetzesnummer
10000582
Dokumentnummer
NOR12008432
Alte Dokumentnummer
N1197517155S