Absatz eins,Der Leiter der konsularischen Vertretung wird zur Ausübung seiner Amtstätigkeit nach Vorlage der Bestallungsurkunde und mit Erteilung der Exequatur genannten Genehmigung des Empfangsstaates zugelassen.
Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen
Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,
Artikel 3
22.07.1975