Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen
Typ
Vertrag – Polen
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
22.07.1975
Außerkrafttretensdatum
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Errichtung konsularischer Vertretungen und Bestellung der Mitglieder dieser Vertretungen
Artikel 2
(1)Absatz eins,Eine konsularische Vertretung kann im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates nur mit dessen Zustimmung errichtet werden.
(2)Absatz 2,Sitz, Rang und Konsularbezirk der konsularischen Vertretung werden vom Entsendestaat bestimmt und bedürfen der Genehmigung des Empfangsstaates.
(3)Absatz 3,Spätere Änderungen des Sitzes, des Ranges oder des Konsularbezirkes der konsularischen Vertretung werden im Einvernehmen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat vorgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Gesetzesnummer
10000582
Dokumentnummer
NOR12008431
Alte Dokumentnummer
N1197517154S