BGBl. Nr. 383/1975Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Inkrafttretensdatum
22.07.1975
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei Errichtung konsularischer Vertretungen und Bestellung der Mitglieder dieser Vertretungen
Artikel 2
(1)Absatz eins,Eine konsularische Vertretung kann im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates nur mit dessen Zustimmung errichtet werden.
(2)Absatz 2,Sitz, Rang und Konsularbezirk der konsularischen Vertretung werden vom Entsendestaat bestimmt und bedürfen der Genehmigung des Empfangsstaates.
(3)Absatz 3,Spätere Änderungen des Sitzes, des Ranges oder des Konsularbezirkes der konsularischen Vertretung werden im Einvernehmen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat vorgenommen.