Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1
Inkrafttretensdatum
13.06.1975
Außerkrafttretensdatum
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule
§ 1.Paragraph eins,
Die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule hat die Aufgabe,
den Schülern die schulische Grundausbildung für eine Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zu vermitteln,
die Schüler zu demokratischen, heimat- und berufsverbundenen sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden,
die Allgemeinbildung der Schüler entsprechend ihrer künftigen Berufstätigkeit zu erweitern und zu vertiefen sowie insbesondere auch die Grundlage für die spätere fachliche Weiterbildung des Schülers zu schaffen.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016
Gesetzesnummer
10009405
Dokumentnummer
NOR12119957
Alte Dokumentnummer
N7197540711L