Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen Art. 1 § 1

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 319/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

13.06.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule

Paragraph eins,

Die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule hat die Aufgabe,

  1. Litera a
    den Schülern die schulische Grundausbildung für eine Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zu vermitteln,
  2. Litera b
    die Schüler zu demokratischen, heimat- und berufsverbundenen sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden,
  3. Litera c
    die Allgemeinbildung der Schüler entsprechend ihrer künftigen Berufstätigkeit zu erweitern und zu vertiefen sowie insbesondere auch die Grundlage für die spätere fachliche Weiterbildung des Schülers zu schaffen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016

Gesetzesnummer

10009405

Dokumentnummer

NOR12119957

Alte Dokumentnummer

N7197540711L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/319/A1P1/NOR12119957

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