Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

13.06.1975

Text

Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule

Paragraph eins,

Die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule hat die Aufgabe,

  1. Litera a
    den Schülern die schulische Grundausbildung für eine Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zu vermitteln,
  2. Litera b
    die Schüler zu demokratischen, heimat- und berufsverbundenen sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden,
  3. Litera c
    die Allgemeinbildung der Schüler entsprechend ihrer künftigen Berufstätigkeit zu erweitern und zu vertiefen sowie insbesondere auch die Grundlage für die spätere fachliche Weiterbildung des Schülers zu schaffen.