Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Schulbeiräte – Wirkungsbereich Art. 1 § 3

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Schulbeiräte – Wirkungsbereich

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 317/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3

Inkrafttretensdatum

13.06.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für die Zusammensetzung des Beirates gelten folgende Grundsätze:
    1. Ziffer eins
      Vorsitzender ist das Mitglied der Landesregierung, in dessen Aufgabenkreis die Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens fallen.
    2. Ziffer 2
      Von den weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Beirates sind zu entsenden:
      1. Litera a
        ein Viertel von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf das Kräfteverhältnis der politischen Parteien im Landtag;
      2. Litera b
        die Hälfte von den gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet. Das Zahlenverhältnis der von den Dienstgebern und Dienstnehmern zu entsendenden Mitglieder hat dem zahlenmäßigen Stärkeverhältnis der beiden Berufsgruppen zueinander mit der Maßgabe zu entsprechen, daß die Vertretung der Dienstnehmer jedenfalls zur Entsendung eines Vertreters berechtigt ist;
      3. Litera c
        ein Viertel von Lehrern an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen im Lande, die in geheimer schriftlicher Wahl zu wählen sind.
    3. Ziffer 3
      Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sind nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften berechtigt, in den Beirat Mitglieder mit beratender Stimme zu entsenden. Die Zahl dieser Mitglieder ist durch Landesgesetz festzulegen.
  2. Absatz 2,Besteht in einem Land keine gesetzliche berufliche Vertretung der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, so hat die Landesgesetzgebung zu bestimmen, wer zur Entsendung von Vertretern der Dienstnehmer berechtigt ist.

Schlagworte

Berufsschule

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016

Gesetzesnummer

10009403

Dokumentnummer

NOR12119815

Alte Dokumentnummer

N7197531228L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/317/A1P3/NOR12119815

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