Absatz eins,Für die Zusammensetzung des Beirates gelten folgende Grundsätze:
- Ziffer einsVorsitzender ist das Mitglied der Landesregierung, in dessen Aufgabenkreis die Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens fallen.
- Ziffer 2Von den weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Beirates sind zu entsenden:
- Litera aein Viertel von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf das Kräfteverhältnis der politischen Parteien im Landtag;
- Litera bdie Hälfte von den gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet. Das Zahlenverhältnis der von den Dienstgebern und Dienstnehmern zu entsendenden Mitglieder hat dem zahlenmäßigen Stärkeverhältnis der beiden Berufsgruppen zueinander mit der Maßgabe zu entsprechen, daß die Vertretung der Dienstnehmer jedenfalls zur Entsendung eines Vertreters berechtigt ist;
- Litera cein Viertel von Lehrern an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen im Lande, die in geheimer schriftlicher Wahl zu wählen sind.
- Ziffer 3Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sind nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften berechtigt, in den Beirat Mitglieder mit beratender Stimme zu entsenden. Die Zahl dieser Mitglieder ist durch Landesgesetz festzulegen.