III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ALLE REISEBÜROGEWERBE
Ersichtlichmachung
§ 9. (1) In jeder Betriebsstätte, die auf Grund einer Konzession für das Reisebürogewerbe betrieben wird und in der der Verkehr mit Kunden des Reisebüros stattfindet, ist ersichtlich zu machen, ob der Konzessionsinhaber die vom Fachverband der Reisebüros im Einvernehmen mit dem Konsumentenpolitischen Beirat beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie empfohlenen Reisebedingungen in ihrer letztgültigen Fassung zur Gänze oder nur zum Teil anerkennt.Paragraph 9, (1) In jeder Betriebsstätte, die auf Grund einer Konzession für das Reisebürogewerbe betrieben wird und in der der Verkehr mit Kunden des Reisebüros stattfindet, ist ersichtlich zu machen, ob der Konzessionsinhaber die vom Fachverband der Reisebüros im Einvernehmen mit dem Konsumentenpolitischen Beirat beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie empfohlenen Reisebedingungen in ihrer letztgültigen Fassung zur Gänze oder nur zum Teil anerkennt.
(2)Absatz 2,Falls der Konzessionsinhaber die Reisebedingungen nicht zur Gänze anerkennt, hat er in der Betriebsstätte gemäß Abs. 1 ersichtlich zu machen, welche Bestimmungen der Reisebedingungen nicht anerkannt werden und welche Bedingungen an Stelle der nicht anerkannten Bestimmungen der Reisebedingungen gelten sollen.Falls der Konzessionsinhaber die Reisebedingungen nicht zur Gänze anerkennt, hat er in der Betriebsstätte gemäß Absatz eins, ersichtlich zu machen, welche Bestimmungen der Reisebedingungen nicht anerkannt werden und welche Bedingungen an Stelle der nicht anerkannten Bestimmungen der Reisebedingungen gelten sollen.
(3)Absatz 3,Falls der Konzessionsinhaber die Reisebedingungen nicht oder nur zum Teil anerkennt, so hat er den Interessenten vor Vertragsabschluß nachweislich darauf aufmerksam zu machen; außerdem hat er dem Interessenten vor Vertragsabschluß im Falle der Nichtanerkennung der Reisebedingungen ein Exemplar jener Geschäftsbedingungen, die an Stelle der Reisebedingungen gelten, und im Falle der teilweisen Anerkennung der Reisebedingungen ein Exemplar der Reisebedingungen, aus denen die Abweichungen im Sinne des Abs. 2 ersichtlich sind, zu übergeben.Falls der Konzessionsinhaber die Reisebedingungen nicht oder nur zum Teil anerkennt, so hat er den Interessenten vor Vertragsabschluß nachweislich darauf aufmerksam zu machen; außerdem hat er dem Interessenten vor Vertragsabschluß im Falle der Nichtanerkennung der Reisebedingungen ein Exemplar jener Geschäftsbedingungen, die an Stelle der Reisebedingungen gelten, und im Falle der teilweisen Anerkennung der Reisebedingungen ein Exemplar der Reisebedingungen, aus denen die Abweichungen im Sinne des Absatz 2, ersichtlich sind, zu übergeben.