Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1982

Außerkrafttretensdatum

31.01.1990

Text

römisch drei. ABSCHNITT

AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ALLE REISEBÜROGEWERBE

Ersichtlichmachung

Paragraph 9, (1) In jeder Betriebsstätte, die auf Grund einer Konzession für das Reisebürogewerbe betrieben wird und in der der Verkehr mit Kunden des Reisebüros stattfindet, ist ersichtlich zu machen, ob der Konzessionsinhaber die vom Fachverband der Reisebüros im Einvernehmen mit dem Konsumentenpolitischen Beirat beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie empfohlenen Reisebedingungen in ihrer letztgültigen Fassung zur Gänze oder nur zum Teil anerkennt.

  1. Absatz 2,Falls der Konzessionsinhaber die Reisebedingungen nicht zur Gänze anerkennt, hat er in der Betriebsstätte gemäß Absatz eins, ersichtlich zu machen, welche Bestimmungen der Reisebedingungen nicht anerkannt werden und welche Bedingungen an Stelle der nicht anerkannten Bestimmungen der Reisebedingungen gelten sollen.
  2. Absatz 3,Falls der Konzessionsinhaber die Reisebedingungen nicht oder nur zum Teil anerkennt, so hat er den Interessenten vor Vertragsabschluß nachweislich darauf aufmerksam zu machen; außerdem hat er dem Interessenten vor Vertragsabschluß im Falle der Nichtanerkennung der Reisebedingungen ein Exemplar jener Geschäftsbedingungen, die an Stelle der Reisebedingungen gelten, und im Falle der teilweisen Anerkennung der Reisebedingungen ein Exemplar der Reisebedingungen, aus denen die Abweichungen im Sinne des Absatz 2, ersichtlich sind, zu übergeben.