Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung
erforderlichen Unterlagen
§ 8. Die im § 5 genannten Betriebsstätten müssen mit Paragraph 8, Die im Paragraph 5, genannten Betriebsstätten müssen mit
Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Kraftfahrlinienverkehr für Österreich und
Hotelbüchern für Österreich und für die an Österreich angrenzenden Staaten
ausreichend ausgestattet sein.