Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

13.06.1975

Außerkrafttretensdatum

31.01.1990

Text

Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung

erforderlichen Unterlagen

Paragraph 8, Die im Paragraph 5, genannten Betriebsstätten müssen mit

  1. Ziffer eins
    Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Kraftfahrlinienverkehr für Österreich und
  2. Ziffer 2
    Hotelbüchern für Österreich und für die an Österreich angrenzenden Staaten
ausreichend ausgestattet sein.