Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 315/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1990

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

13.06.1975

Außerkrafttretensdatum

31.01.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung

erforderlichen Unterlagen

Paragraph 4, Die im Paragraph eins, genannten Betriebsstätten müssen mit

  1. Ziffer eins
    Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Bahn-, den Schiffs-, den Flug- und den Kraftfahrlinienverkehr sowie
  2. Ziffer 2
    Hotelbüchern,
und zwar für Österreich und - ausgenommen Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Kraftfahrlinienverkehr - auch für die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein.

Schlagworte

Bahnlinienverkehr, Schiffslinienverkehr, Fluglinienverkehr,

Gesetzesnummer

10006443

Dokumentnummer

NOR12070619

Alte Dokumentnummer

N51975147470

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/315/P4/NOR12070619

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