Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung
erforderlichen Unterlagen
§ 4. Die im § 1 genannten Betriebsstätten müssen mit Paragraph 4, Die im Paragraph eins, genannten Betriebsstätten müssen mit
Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Bahn-, den Schiffs-, den Flug- und den Kraftfahrlinienverkehr sowie
und zwar für Österreich und - ausgenommen Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Kraftfahrlinienverkehr - auch für die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein.