Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Bahn-, den Schiffs-, den Flug- und den Kraftfahrlinienverkehr sowie
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990,
Paragraph 4
13.06.1975
31.01.1990
Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung
erforderlichen Unterlagen
Paragraph 4, Die im Paragraph eins, genannten Betriebsstätten müssen mit