Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 315/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1990

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

13.06.1975

Außerkrafttretensdatum

31.01.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 11, (1) Auf Grund der Reisebüroverordnung 1935 erlangte Konzessionen gelten als im Paragraph eins, genannte Konzessionen, wenn sie zumindest für

  1. Ziffer eins
    die unbeschränkte Berechtigung nach Paragraph 2, Litera b, "Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten" und
  2. Ziffer 2
    die Berechtigung nach Paragraph 2, Litera a, "Ausgabe von Fahrkarten (auch Anweisungen auf Schlafwagenplätze u. dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmungen jeder Art" (jedoch nicht beschränkt auf die Ausgabe von Fahrkarten für Kraftwagenfahrten)
erteilt wurden.
  1. Absatz 2,Auf Grund der Reisebüroverordnung 1935 erlangte Konzessionen, die
    1. Ziffer eins
      für die im Absatz eins, dieses Paragraphen genannte Berechtigungen, jedoch mit gegenüber Absatz eins, dieses Paragraphen eingeschränktem Berechtigungsumfang, erteilt wurden, ohne Rücksicht darauf, ob diese Konzessionen auch beschränkte oder unbeschränkte Berechtigungen gemäß Paragraph 2, Litera d, "Ausgabe von Hotelanweisungen" umfassen oder
    2. Ziffer 2
      für wenn auch beschränkte Berechtigungen gemäß Paragraph 2, Litera d, "Ausgabe von Hotelanweisungen" erteilt wurden, sofern der Berechtigungsumfang weiter ist als der Umfang gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer 2, GewO 1973,
    gelten als im Paragraph 5, genannte Konzessionen.
  2. Absatz 3,Inhaber von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erteilten und von dieser Verordnung erfaßten Konzessionen sind bis 30. Juni 1977 von der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung befreit.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Gesetzesnummer

10006443

Dokumentnummer

NOR12070623

Alte Dokumentnummer

N51975147540

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/315/P11/NOR12070623

Navigation im Suchergebnis