Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

13.06.1975

Außerkrafttretensdatum

31.01.1990

Text

Paragraph 11, (1) Auf Grund der Reisebüroverordnung 1935 erlangte Konzessionen gelten als im Paragraph eins, genannte Konzessionen, wenn sie zumindest für

  1. Ziffer eins
    die unbeschränkte Berechtigung nach Paragraph 2, Litera b, "Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten" und
  2. Ziffer 2
    die Berechtigung nach Paragraph 2, Litera a, "Ausgabe von Fahrkarten (auch Anweisungen auf Schlafwagenplätze u. dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmungen jeder Art" (jedoch nicht beschränkt auf die Ausgabe von Fahrkarten für Kraftwagenfahrten)
erteilt wurden.
  1. Absatz 2,Auf Grund der Reisebüroverordnung 1935 erlangte Konzessionen, die
    1. Ziffer eins
      für die im Absatz eins, dieses Paragraphen genannte Berechtigungen, jedoch mit gegenüber Absatz eins, dieses Paragraphen eingeschränktem Berechtigungsumfang, erteilt wurden, ohne Rücksicht darauf, ob diese Konzessionen auch beschränkte oder unbeschränkte Berechtigungen gemäß Paragraph 2, Litera d, "Ausgabe von Hotelanweisungen" umfassen oder
    2. Ziffer 2
      für wenn auch beschränkte Berechtigungen gemäß Paragraph 2, Litera d, "Ausgabe von Hotelanweisungen" erteilt wurden, sofern der Berechtigungsumfang weiter ist als der Umfang gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer 2, GewO 1973,
    gelten als im Paragraph 5, genannte Konzessionen.
  2. Absatz 3,Inhaber von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erteilten und von dieser Verordnung erfaßten Konzessionen sind bis 30. Juni 1977 von der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung befreit.