Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 315/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1990

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

13.06.1975

Außerkrafttretensdatum

31.01.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

römisch vier. ABSCHNITT

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Paragraph 10, Ein Unternehmen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, liegt auch dann vor, wenn es auf Grund einer Konzession betrieben wird, die gemäß der Reisebüroverordnung 1935, Bundesgesetzblatt Nr. 148, zumindest für

  1. Ziffer eins
    die unbeschränkte Berechtigung nach Paragraph 2, Litera b, "Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten" und
  2. Ziffer 2
    die Berechtigung nach Paragraph 2, Litera a, "Ausgabe von Fahrkarten (auch Anweisungen auf Schlafwagenplätze und dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmungen jeder Art", die jedoch nicht auf die Ausgabe von Fahrkarten für Kraftwagenfahrten beschränkt sein darf,
erteilt wurde.

Gesetzesnummer

10006443

Dokumentnummer

NOR12070622

Alte Dokumentnummer

N51975147530

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/315/P10/NOR12070622

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