Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

13.06.1975

Außerkrafttretensdatum

31.01.1990

Text

römisch vier. ABSCHNITT

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Paragraph 10, Ein Unternehmen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, liegt auch dann vor, wenn es auf Grund einer Konzession betrieben wird, die gemäß der Reisebüroverordnung 1935, Bundesgesetzblatt Nr. 148, zumindest für

  1. Ziffer eins
    die unbeschränkte Berechtigung nach Paragraph 2, Litera b, "Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten" und
  2. Ziffer 2
    die Berechtigung nach Paragraph 2, Litera a, "Ausgabe von Fahrkarten (auch Anweisungen auf Schlafwagenplätze und dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmungen jeder Art", die jedoch nicht auf die Ausgabe von Fahrkarten für Kraftwagenfahrten beschränkt sein darf,
erteilt wurde.