Kurztitel
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1990Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990,
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 10. Ein Unternehmen gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 liegt auch dann vor, wenn es auf Grund einer Konzession betrieben wird, die gemäß der Reisebüroverordnung 1935, BGBl. Nr. 148, zumindest für Paragraph 10, Ein Unternehmen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, liegt auch dann vor, wenn es auf Grund einer Konzession betrieben wird, die gemäß der Reisebüroverordnung 1935, Bundesgesetzblatt Nr. 148, zumindest für
die unbeschränkte Berechtigung nach § 2 lit. b "Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten" unddie unbeschränkte Berechtigung nach Paragraph 2, Litera b, "Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten" und
die Berechtigung nach § 2 lit. a "Ausgabe von Fahrkarten (auch Anweisungen auf Schlafwagenplätze und dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmungen jeder Art", die jedoch nicht auf die Ausgabe von Fahrkarten für Kraftwagenfahrten beschränkt sein darf,die Berechtigung nach Paragraph 2, Litera a, "Ausgabe von Fahrkarten (auch Anweisungen auf Schlafwagenplätze und dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmungen jeder Art", die jedoch nicht auf die Ausgabe von Fahrkarten für Kraftwagenfahrten beschränkt sein darf,
erteilt wurde.