Bundesrecht konsolidiert

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Aufnahms- und Eignungsprüfungen § 2

Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 291/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 9/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

12.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Zweck der Aufnahms- und Eignungsprüfung

Paragraph 2,

Die Aufnahms- und Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber die Eignung für die betreffende Schule (Paragraph eins,) aufweist. Die geistige Eignung ist nach den Paragraphen 4 bis 13, 15 bis 19, 21 bis 28, 30 bis 38, 40 bis 44 und 52 bis 54, die körperliche Eignung nach den Paragraphen 46 bis 50 und die Eignung in künstlerischer Hinsicht nach Paragraph 20, festzustellen.

Schlagworte

Aufnahmsprüfung

Im RIS seit

12.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40259436

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/291/P2/NOR40259436

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