Zweck der Aufnahms- und Eignungsprüfung
§ 2. Die Aufnahms- und Eignungsprüfung (das standardisierte Untersuchungsverfahren) dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die Eignung für die betreffende Schule (§ 1 Abs. 1) aufweist. Die geistige Eignung ist nach den §§ 4 bis 13, 15 bis 18, 21 bis 28, 30 bis 38 und 41 bis 43, die körperliche - soweit sie auf Grund der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes oder des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, im Rahmen der Aufnahms- und Eignungsprüfung (des standardisierten Untersuchungsverfahrens) festzustellen ist - nach § 20 festzustellen. Paragraph 2, Die Aufnahms- und Eignungsprüfung (das standardisierte Untersuchungsverfahren) dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die Eignung für die betreffende Schule (Paragraph eins, Absatz eins,) aufweist. Die geistige Eignung ist nach den Paragraphen 4 bis 13, 15 bis 18, 21 bis 28, 30 bis 38 und 41 bis 43, die körperliche - soweit sie auf Grund der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes oder des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, im Rahmen der Aufnahms- und Eignungsprüfung (des standardisierten Untersuchungsverfahrens) festzustellen ist - nach Paragraph 20, festzustellen.