Bundesrecht konsolidiert

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Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan für Beamte des Dienstzweiges „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“ § 1

Kurztitel

Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan für Beamte des Dienstzweiges „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 23/1975

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph eins,

Den unter Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung vom 10. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 799, fallenden Beamten des Dienstzweiges „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“, soweit sie in Justizanstalten im Vollzugsdienst stehen, gebührt eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan in der Höhe von 6.01 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025

Gesetzesnummer

10008341

Dokumentnummer

NOR12097551

Alte Dokumentnummer

N61975107670

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/23/P1/NOR12097551

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