Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan für Beamte des Dienstzweiges „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“
Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1975,
römisch fünf
Paragraph eins
01.01.1975
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Den unter Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung vom 10. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 799, fallenden Beamten des Dienstzweiges „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“, soweit sie in Justizanstalten im Vollzugsdienst stehen, gebührt eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan in der Höhe von 6.01 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
28.04.2025
10008341
NOR12097551
N61975107670