Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Abschnitt römisch acht

Übergangsbestimmungen

Paragraph 32, (1) Die Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 14 a, Absatz eins, gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Juni 1996 aufgenommen wurden.

  1. Absatz 2,Die vom Arbeitsmarktservice in unmittelbarer Anwendung des ARB Nr. 1 aus 1980, ausgestellten Feststellungsbescheide verlieren mit 1. Jänner 1999 ihre Gültigkeit. Sie sind bis zu diesem Zeitpunkt auf die Höchstzahlen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. Auf Grund eines Feststellungsbescheides vor dem 1. Jänner 1999 eingegangene Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt.
  2. Absatz 3,Die Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten als Künstler gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 5, gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 1998 eingegangen wurden.

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12112604

Alte Dokumentnummer

N6199710934I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P32/NOR12112604

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