Abschnitt VIIIAbschnitt römisch acht
Übergangsbestimmungen
§ 32. Die zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß § 12a für das Kalenderjahr 1993 festgesetzten Landeshöchstzahlen gemäß § 13a kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales auch während des Jahres 1993 durch Verordnung ändern. Paragraph 32, Die zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß Paragraph 12 a, für das Kalenderjahr 1993 festgesetzten Landeshöchstzahlen gemäß Paragraph 13 a, kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales auch während des Jahres 1993 durch Verordnung ändern.