Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Ausländerausschuß

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,In den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und allen anderen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist der Ausländerausschuß anzuhören.
  2. Absatz 2,Der Ausländerausschuß ist ein Ausschuß des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice, dem je zwei Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie je ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs angehören.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12109377

Alte Dokumentnummer

N6199439858J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P22/NOR12109377

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