Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Text

Ausländerausschuß

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,In den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und allen anderen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist der Ausländerausschuß anzuhören.
  2. Absatz 2,Der Ausländerausschuß ist ein Ausschuß des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice, dem je zwei Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie je ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs angehören.