Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg) Art. 4

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 217/1975

Typ

Vertrag – Luxemburg

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

17.05.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen sind im unmittelbaren Verkehr nach Maßgabe des folgenden Absatzes zu übersenden.
  2. Absatz 2,a) Geht das Rechtshilfeersuchen von einem luxemburgischen Gericht aus und ist es in deutscher Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen, so ist es unmittelbar an das österreichische Bezirksgericht zu richten, von dem das Ersuchen erledigt werden soll. Ist das Rechtshilfeersuchen in französischer Sprache abgefaßt und eine Übersetzung in die deutsche Sprache nicht angeschlossen, so ist das Rechtshilfeersuchen an dieses Bezirksgericht im Weg des Bundesministeriums für Justiz zu richten.

    (b) Rechtshilfeersuchen österreichischer Gerichte sind an das luxemburgische Bezirksgericht zu richten, von dem das Ersuchen erledigt werden soll.

  3. Absatz 3,Die Schreiben zur Übermittlung der Rechtshilfeersuchen und allfällige zusätzliche Mitteilungen betreffend die Rechtshilfeersuchen können entweder in deutscher oder in französischer Sprache abgefaßt werden.
  4. Absatz 4,Die in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens verfaßten Schriftstücke sind unmittelbar an das Gericht zu senden, von dem das Ersuchen ausgegangen ist.

Anmerkung

Zu Abs. 4: Dies gilt auch dann, wenn das Ersuchen im Weg des Bundesministeriums für Justiz übersandt worden ist.

Schlagworte

Dolmetscher

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002341

Dokumentnummer

NOR12030252

Alte Dokumentnummer

N2197516277T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/217/A4/NOR12030252

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