Absatz eins,Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen sind im unmittelbaren Verkehr nach Maßgabe des folgenden Absatzes zu übersenden.
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)
Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1975,
Artikel 4
17.05.1975
(b) Rechtshilfeersuchen österreichischer Gerichte sind an das luxemburgische Bezirksgericht zu richten, von dem das Ersuchen erledigt werden soll.