Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)
Typ
Vertrag – Luxemburg
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
17.05.1975
Außerkrafttretensdatum
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, die für eine Person auf dem Gebiet des anderen Staates bestimmt sind, werden im unmittelbaren Verkehr nach Maßgabe des folgenden Absatzes übersandt.
(2)Absatz 2,a) Geht das Ersuchen von einem luxemburgischen Gericht oder Gerichtsvollzieher oder einer luxemburgischen Staatsanwaltschaft aus und ist das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen, so ist das Ersuchen unmittelbar an das österreichische Bezirksgericht zu richten, in dessen Sprengel sich der Empfänger aufhält. Ist das Schriftstück in französischer Sprache abgefaßt und eine Übersetzung in die deutsche Sprache nicht angeschlossen, so ist das Ersuchen an dieses Bezirksgericht im Weg des Bundesministeriums für Justiz zu richten.
b)Litera b Ersuchen österreichischer Gerichte um Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke sind unmittelbar an die Generalstaatsanwaltschaft Luxemburg zu richten.
(3)Absatz 3,Die zuzustellenden Schriftstücke sind in einer einzigen Ausfertigung zu übersenden.
(4)Absatz 4,Die Ersuchen um Zustellung dieser Schriftstücke und allfällige zusätzliche Mitteilungen betreffend die Zustellung können entweder in deutscher oder in französischer Sprache abgefaßt werden.
(5)Absatz 5,Das Empfangsbekenntnis oder die Bestätigung über die Zustellung ist unmittelbar an die Stelle zu senden, von der das Ersuchen ausgegangen ist.
Anmerkung
Zu Abs. 2 b): Nach luxemburgischem Recht sind im internationalen Rechtshilfeverkehr zwei Formen der Zustellung üblich: Zunächst wird der Versuch einer freiwilligen Zustellung - etwa durch einen Beamten der Staatsanwaltschaft - unternommen; ist der Zustellempfänger zur Entgegennahme nicht bereit, wird das zuzustellende Schriftstück, ohne daß es hiezu eines besonderen Antrags bedarf, durch den Gerichtsvollzieher zwangsweise zugestellt, und zwar auch deutschsprachige Schriftstücke. Zu Abs. 5: Dies gilt auch dann, wenn die zuzustellenden Schriftstücke im Weg des Bundesministeriums für Justiz übersandt worden sind.
Schlagworte
Dolmetscher, Zustellungsersuchen
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Gesetzesnummer
10002341
Dokumentnummer
NOR12030250
Alte Dokumentnummer
N2197516275T