Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg) Art. 2

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 217/1975

Typ

Vertrag – Luxemburg

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

17.05.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, die für eine Person auf dem Gebiet des anderen Staates bestimmt sind, werden im unmittelbaren Verkehr nach Maßgabe des folgenden Absatzes übersandt.
  2. Absatz 2,a) Geht das Ersuchen von einem luxemburgischen Gericht oder Gerichtsvollzieher oder einer luxemburgischen Staatsanwaltschaft aus und ist das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen, so ist das Ersuchen unmittelbar an das österreichische Bezirksgericht zu richten, in dessen Sprengel sich der Empfänger aufhält. Ist das Schriftstück in französischer Sprache abgefaßt und eine Übersetzung in die deutsche Sprache nicht angeschlossen, so ist das Ersuchen an dieses Bezirksgericht im Weg des Bundesministeriums für Justiz zu richten.

    Litera b Ersuchen österreichischer Gerichte um Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke sind unmittelbar an die Generalstaatsanwaltschaft Luxemburg zu richten.

  3. Absatz 3,Die zuzustellenden Schriftstücke sind in einer einzigen Ausfertigung zu übersenden.
  4. Absatz 4,Die Ersuchen um Zustellung dieser Schriftstücke und allfällige zusätzliche Mitteilungen betreffend die Zustellung können entweder in deutscher oder in französischer Sprache abgefaßt werden.
  5. Absatz 5,Das Empfangsbekenntnis oder die Bestätigung über die Zustellung ist unmittelbar an die Stelle zu senden, von der das Ersuchen ausgegangen ist.

Anmerkung

Zu Abs. 2 b): Nach luxemburgischem Recht sind im internationalen Rechtshilfeverkehr zwei Formen der Zustellung üblich: Zunächst wird der Versuch einer freiwilligen Zustellung - etwa durch einen Beamten der Staatsanwaltschaft - unternommen; ist der Zustellempfänger zur Entgegennahme nicht bereit, wird das zuzustellende Schriftstück, ohne daß es hiezu eines besonderen Antrags bedarf, durch den Gerichtsvollzieher zwangsweise zugestellt, und zwar auch deutschsprachige Schriftstücke. Zu Abs. 5: Dies gilt auch dann, wenn die zuzustellenden Schriftstücke im Weg des Bundesministeriums für Justiz übersandt worden sind.

Schlagworte

Dolmetscher, Zustellungsersuchen

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002341

Dokumentnummer

NOR12030250

Alte Dokumentnummer

N2197516275T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/217/A2/NOR12030250

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