Absatz eins,Die gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, die für eine Person auf dem Gebiet des anderen Staates bestimmt sind, werden im unmittelbaren Verkehr nach Maßgabe des folgenden Absatzes übersandt.
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)
Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1975,
Artikel 2
17.05.1975
Litera b Ersuchen österreichischer Gerichte um Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke sind unmittelbar an die Generalstaatsanwaltschaft Luxemburg zu richten.