Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung der Journaldienstzulage für die Tierärzte im Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien § 2

Kurztitel

Festsetzung der Journaldienstzulage für die Tierärzte im Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 188/1975

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1972

Außerkrafttretensdatum

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 2,

Die Journaldienstzulage beträgt für die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung angeordneten Journaldienststunden, insoweit diese nicht durch Freizeit ausgeglichen werden,

  1. Ziffer eins
    für jede Journaldienststunde zwischen 6 Uhr und 22 Uhr an einem Werktag
    0.82 vH
  2. Ziffer 2
    für jede Journaldienststunde zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an einem Werktag sowie für jede der ersten bis zur achten Journaldienststunde an einem Sonn- oder Feiertag
    1.10 vH
  3. Ziffer 3
    für jede Journaldienststunde ab der neunten Journaldienststunde an einem Sonn- oder Feiertag
    1.65 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 45 vH als Überstundenzuschlag.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008348

Dokumentnummer

NOR12097635

Alte Dokumentnummer

N61975108590

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/188/P2/NOR12097635

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