Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Festsetzung der Journaldienstzulage für die Tierärzte im Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.12.1972
Außerkrafttretensdatum
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Journaldienstzulage beträgt für die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung angeordneten Journaldienststunden, insoweit diese nicht durch Freizeit ausgeglichen werden,
für jede Journaldienststunde zwischen 6 Uhr und 22 Uhr an einem Werktag
0.82 vH
für jede Journaldienststunde zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an einem Werktag sowie für jede der ersten bis zur achten Journaldienststunde an einem Sonn- oder Feiertag
1.10 vH
für jede Journaldienststunde ab der neunten Journaldienststunde an einem Sonn- oder Feiertag
1.65 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 45 vH als Überstundenzuschlag.des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 45 vH als Überstundenzuschlag.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10008348
Dokumentnummer
NOR12097635
Alte Dokumentnummer
N61975108590