Kurztitel
Festsetzung der Journaldienstzulage für die Tierärzte im Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1975Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1975,
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Journaldienstzulage beträgt für die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung angeordneten Journaldienststunden, insoweit diese nicht durch Freizeit ausgeglichen werden,
für jede Journaldienststunde zwischen 6 Uhr und 22 Uhr an einem Werktag
0.82 vH
für jede Journaldienststunde zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an einem Werktag sowie für jede der ersten bis zur achten Journaldienststunde an einem Sonn- oder Feiertag
1.10 vH
für jede Journaldienststunde ab der neunten Journaldienststunde an einem Sonn- oder Feiertag
1.65 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 45 vH als Überstundenzuschlag.des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 45 vH als Überstundenzuschlag.