Bundesrecht konsolidiert

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Sachverständigen- und Dolmetschergesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 137/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

SDG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Führung der Sachverständigenlisten

Paragraph 3, (1) Die Sachverständigenlisten sind von den Präsidenten der Gerichtshöfe römisch eins. Instanz mit Ausnahme des Landesgerichts für Strafsachen Wien, des Jugendgerichtshofs Wien und des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu führen.

  1. Absatz 2,In Wien sind in die vom Präsidenten des Handelsgerichts Wien geführte Liste die Sachverständigen auf den Gebieten des Handels, des Gewerbes, der Industrie und der sonstigen Wirtschaftszweige, in die vom Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien geführte Liste alle übrigen Sachverständigen einzutragen; im Zweifel darüber, in welche der beiden Listen ein bestimmtes Fachgebiet einzuordnen ist, hat der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zu entscheiden.
  2. Absatz 3,In den Listen sind die Sachverständigen nach Fachgebieten und innerhalb der Fachgebiete nach dem allenfalls besonderen sachlichen oder eingeschränkten örtlichen Wirkungsbereich zu gliedern. Der Sachverständige ist mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift, unter der er erreichbar ist, sowie mit den vom Sachverständigen angegebenen weiteren Daten, die seine Erreichbarkeit erleichtern, zu verzeichnen. Allfällige Änderungen sind dem listenführenden Präsidenten unverzüglich bekanntzugeben.

Anmerkung

1. Die Führung der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten ist
Justizverwaltungssache; Subsidiär sind die im AVG 1950, BGBl.
Nr. 172/1950, wiedergegebenen Grundsätze eines geordneten
rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden.
2. Zu Abs. 3: Für welche Fachgebiete Listen zu führen sind, ist im
Gesetz nicht geregelt. Eine einheitliche Fachgruppen- und
Fachgebietseinteilung enthält der Erlaß des BMJ vom 22. 7. 1975,
JMZ 11.852/9-I5/75 idgF. Die Dolmetscherlisten sind nach Sprachen
gegliedert.

Schlagworte

Zuständigkeit, Fachgruppe, Vorname

Gesetzesnummer

10002338

Dokumentnummer

NOR12040643

Alte Dokumentnummer

N2199855877L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/137/P3/NOR12040643

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