Bundesrecht konsolidiert

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Sachverständigen- und Dolmetschergesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 137/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

SDG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Führung der Sachverständigenlisten

Paragraph 3, (1) Die Sachverständigenlisten sind von den Präsidenten der Gerichtshöfe römisch eins. Instanz mit Ausnahme des Landesgerichts für Strafsachen Wien, des Jugendgerichtshofs Wien und des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu führen.

  1. Absatz 2,In Wien sind in die vom Präsidenten des Handelsgerichts Wien geführte Liste die Sachverständigen auf den Gebieten des Handels, des Gewerbes, der Industrie und der sonstigen Wirtschaftszweige, in die vom Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien geführte Liste alle übrigen Sachverständigen einzutragen; im Zweifel darüber, in welche der beiden Listen ein bestimmtes Fachgebiet einzuordnen ist, hat der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zu entscheiden.
  2. Absatz 3,In den Listen sind die Sachverständigen nach Fachgebieten und innerhalb der Fachgebiete nach dem allenfalls beschränkten sachlichen oder örtlichen Wirkungsbereich zu gliedern. Der Sachverständige ist mit Vor- und Familienname, Geburtstag, Beruf und Anschrift, unter der er erreichbar ist, zu verzeichnen.

Anmerkung

1. Die Führung der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten ist
Justizverwaltungssache; Subsidiär sind die im AVG 1950, BGBl.
Nr. 172/1950, wiedergegebenen Grundsätze eines geordneten
rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden.
2. Zu Abs. 3: Für welche Fachgebiete Listen zu führen sind, ist im
Gesetz nicht geregelt. Eine einheitliche Fachgruppen- und
Fachgebietseinteilung enthält der Erlaß des BMJ vom 22. 7. 1975,
JMZ 11.852/9-I5/75 idgF. Die Dolmetscherlisten sind nach Sprachen
gegliedert.

Schlagworte

Zuständigkeit, Fachgruppe, Vorname

Gesetzesnummer

10002338

Dokumentnummer

NOR12030166

Alte Dokumentnummer

N2197514563T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/137/P3/NOR12030166

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