Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.05.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Begriffsbestimmung

Paragraph 56, Wo dieses Bundesgesetz von der Vernehmung des Zeugen oder von der Beweisaufnahme spricht, tritt an die Stelle dieser Begriffe die Teilnahme der Geschwornen oder Schöffen an der Hauptverhandlung oder Sitzung oder die Teilnahme der Vertrauenspersonen an der Sitzung der Kommission.

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12030142

Alte Dokumentnummer

N2197511494R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P56/NOR12030142

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